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Lebensmittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen
Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und polychlorierte Biphenyle (PCB) zu melden.
Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.
Voraussetzungen
Sie sind Lebensmittelunternehmer und haben Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.
Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.
Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:
- Name des Unternehmens
- Probennummer
- untersuchtes Erzeugnis
- Probenahmeort
- analysierter Stoff
Die nach dieser Verordnung zu verwendenden elektronischen Vorlagen (digitale Dateien) sowie Ausfüllhinweise für die Excel-Tabellen können Sie herunterladen.
Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.
Fristen
Ihre Mitteilung muss innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.
Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass Ihre Lebensmittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.
Unterlagen
ausgefüllte Formulare
Kosten
keine
Sonstiges
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.
Rechtsgrundlage
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
- § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
Zuständigkeit
für Lebensmittelunternehmen: die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
- wenn der Firmensitz Ihres Lebensmittelunternehmens in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn der Firmensitz Ihres Lebensmittelunternehmens in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
- Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz
- Chemische und Veterinäruntersuchungsämter
- Veterinärämter in Baden-Württemberg.
Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen.
Das BVL erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg