Lebenslagen: Gemeinde Neufra

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste zur Nutzungsanalyse

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung dieser Tracking-Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Tracking
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Analyse
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Neufra
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Neufra
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate

Direkt
zum Inhalt springen,
,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Infobereich Mobileansicht

Informationen

Kontakt

Gemeindeverwaltung
Im Oberdorf 41
72419 Neufra
Telefonnummer: 07574 9300-0
Faxnummer: 07574 9300-39
E-Mail schreiben

i +
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Banner
Banner1
Banner2
Banner3
Banner4
Banner5

Hauptbereich

Lebenslagen

Midi- und Minijobs

 

Midijobs

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 556,01 EUR bis 2.000 EUR monatlich (Stand 2025). Bei mehreren versicherungspflichtigen Jobs sind die Verdienste zusammenzurechnen und ein Durchschnitt zu berechnen. Im Übergangsbereich unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Midijoberinnen und Midijobber zahlen jedoch nicht den vollen Sozialversicherungssatz, sondern einen ermäßigten Beitrag, derüber eine spezielle Berechnungsformel ermittelt wird. Die reduzierten Beiträge wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche aus, da dem Rentenkonto der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben wird.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag als im oberen Bereich. Der Arbeitnehmeranteil beginnt ab 556,01 EUR bei 28 Prozent und wird bis zur oberen Grenze von 2.000 EUR gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent reduziert.

Minijobs

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen

  • das Arbeitsentgelt regelmäßig 556,00 EUR im Monat (Stand 2025) nicht übersteigt oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate beziehungsweise 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die Höhe des Verdienstes unerheblich; es fallen nur für den Arbeitgeber geringe Umlagen und ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fallen in der Regel folgende Pauschalbeträge an, maximal 31,28 Prozent des Arbeitsentgeltes:

  • 13 Prozent Krankenversicherung
  • 15 Prozent Rentenversicherung
  • 2 Prozent Pauschalsteuern
  • 1,28 Prozent Umlagenzur Absicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Insolvenz

Hinzu kommen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag). Alle Minijobberinnen und Minijobber sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert, Versicherungsfreiheit besteht nicht; Die Beitragslast trägt allein die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit, das heißt, es sind keine Beiträge zu zahlen.

Wenn die Beschäftigte oder der Beschäftigte auf den individuellen Lohnsteuerabzug verzichtet, ist die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abzuführen.Wurde der individuelle Lohnsteuerabzug gewählt oder wird die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent angewendet, erfolgt die Zahlung direkt an dazuständige Finanzamt.

Krankenversicherungsbeiträge müssen nur dann geleistet werden, wenn die Minijobberin oder der Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen jedoch nicht.

Seit dem 1. Januar 2013 besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Minijobs. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, während Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer in der Regel einen Beitrag in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag, derzeit 3,6 Prozent, leisten.

Auf Antrag kann sich die Minijobberin oder der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall bleibt der Arbeitgeberbeitrag bestehen, die Minijobberin oder der Minijobber erhalten dann allerdings bei der Rentenberechnung nur noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten, aus dem wiederum nur in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden.

Da Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen sie prüfen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Sollte das der Fall sein, müssen die Arbeitsentgelte aus allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wird dabei die Grenze von 556,00 EUR (Stand 2025) überschritten, so handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, darf daneben nur einen 556-Euro-Minijob (Stand 2025) ausüben.

Tipp: Bei allen Fragen in Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, ist die Minijob-Zentrale in 45115 Essen zuständig (www.minijob-zentrale.de oder Tel. 0355-2902-70799).

Minijobs in Privathaushalten

Für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts (Haushaltsscheckverfahren).

Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber hat einen Pauschalbetrag von maximal 14,79 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:

  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschsteuer
  • 1,19 Prozent Umlagen für Krankheit und Mutterschaft
  • 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung

Hinweis: Minijobberinnen beziehungsweise Minijobber können auch für nahe Verwandte oder Familienangehörige im privaten Haushalt tätig sein. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft die Minijob-Zentrale jedoch, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht oder nur zum Schein geschlossen wurde. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im gemeinsamen privaten Haushalt von Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange sie dem elterlichen Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Zuständige Einzugsstelle für alle Minijobs ist die Minijob-Zentrale. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Minijobberinnen und Minijobber dort anzumelden und die entsprechenden Abgaben zu zahlen.

 

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

 

Sozialgesetzbuch IV (SGB 4):

  • § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
  • § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
  • § 28a ff. Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
 

Freigabevermerk

 

08.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg