Aktuelles: Gemeinde Neufra

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Gemeindeverwaltung
Im Oberdorf 41
72419 Neufra
Telefonnummer: 07574 9300-0
Faxnummer: 07574 9300-39
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Hauptbereich

Aktuelles

Landtagswahl 14.03.2021

Autor: Monika Waiblinger
Artikel vom 10.03.2021

Wahlergebnis der Gemeinde Neufra

Hygienemaßnahmen bei der Landtagswahl

Bitte beachten Sie folgende Hygienemaßnahmen: 

  1. Der Wahlraum darf nur einzeln betreten werden.
  2. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen im und vor dem Gebäude
  3. Tragen einer FFP2/KN95/N95 oder vergleichbaren Maske (im Folgenden: FFP2-Maske) oder einer medizinischen Maske („OP-Maske“) nach § 10a Absatz 3 Satz 1 CoronaVO. Ausnahmen sind nur für Kinder bis sechs Jahren, aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests oder aus einem sonstigen zwingenden Grund zulässig. Sonstige zwingende Gründe sind absolute Ausnahmefälle, wie z. B. die Mund-zu-Mund-Beatmung bei Erster Hilfe. Für letztere Personengruppe gilt eine maximale Aufenthaltsdauer von 15 Minuten jeweils für die Zeiträume von 8-13 Uhr, von 13-18 Uhr und ab 18 Uhr und dass sie zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten müssen.
  4. Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhalten, müssen zudem ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung angeben und bei Zugang zum Wahlraum ihre Hände desinfizieren sowie einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar erfüllt, oder eine medizinische Maske tragen.
  5. Händehygiene einhalten (Desinfizierung der Hände ist vor Betreten des Wahlraumes Pflicht, § 10a Absatz 3 Satz 4 CoronaVO). Sie haben die Möglichkeit, sich auch am Ausgang beim Verlassen des Gebäudes die Hände zu desinfizieren.
  6. Personen mit Corona-Symptomen haben keinen Zutritt zum Wahllokal.
  7. Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, haben keinen Zutritt zum Wahllokal.
  8. Halten Sie sich nach der Stimmabgabe nicht unnötig lange vor dem Gebäude auf.
  9. Verwenden Sie Ihren eigenen Schreibstift.
  10. Sie haben Stift oder Maske vergessen? Bitte wenden Sie sich an einen Wahlhelfer.