Aktuelles: Gemeinde Neufra

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Im Oberdorf 41
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Telefonnummer: 07574 9300-0
Faxnummer: 07574 9300-39
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Aktuelles

Ausschreibung der Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d)

Autor: Monika Waiblinger
Artikel vom 18.12.2021

Ausschreibung der Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d)

Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d) der Gemeinde Neufra (1850 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, dem 13.03.2022, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, dem 03.04.2022, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger [m/w/d]), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung im Staatsanzeiger vom 17.12.2021 und spätestens am 17.02.2022,18.00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt - Im Oberdorf 41, 72419 Neufra verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen: 

  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben. 

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am 14.03.2022 und endet am 17.03.2022,18.00 Uhr. 

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. 

Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt. 

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.