Hauptbereich
Aus der Arbeit des Gemeinderat: Sitzung vom 19. Juli 2022
icon.crdate27.09.2022
TOP 1: Neubau Retentionsbodenfilterbecken RÜB Neufra
- Vergabe der Bauleistungen
Nach kurzer Einleitung übergibt der Vorsitzende an Herrn Gerhard Lutz vom Ingenieurbüro Lutz.
Dieser stellt dem Gremium die Planung des Retentionsbodenfilterbeckens RÜB Neufra und den dazugehörigen Rückbau der bestehenden Kläranlage nochmals kurz vor.
Die Ausschreibung über den Rückbau der bestehenden Kläranlage wurde im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich ausgeschrieben.
Neunmal wurden die Ausschreibungsunterlagen ausgegeben und 3 Angebote gingen vor der Submission wieder ein. Alle Angebote wurden formal, rechnerisch und fachlich geprüft. Bei keinem der 3 Angebote waren Beanstandungen festzustellen.
Alle Bieter sind nach eigenen Angaben Mitglieder in Berufsgenossenschaften und verfügen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ebenso war die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen. Es sind keine Nebenangebote eingegangen.
Wertung der Angebote (Einheitspreis):
Bieter 1 383.000,90 € (netto); 455.771,07 € (brutto)
Bieter 2 397.110,62 € (netto); 472.561,64 € (brutto)
Bieter 3 399.843,75 € (netto); 475.814,06 € (brutto)
Die Kostenschätzung lag mit 392.489,37 € brutto, mit 17% unter dem günstigsten Angebot.
Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich, was alles im Angebot enthalten sei.
Herr Lutz erklärt anhand eines Schaubildes nochmals die Baumaßnahme. Das bestehende Regenüberlaufbecken wird durch ein Retentionsbodenfilterbecken ersetzt. Dieses wird als Erdbecken ausgebildet und durch einen Nassschlammabgabeschacht eingefasst. Im Bereich der Zufahrt werden Schlammtrockenbeete angelegt und mit Schilfgras bepflanzt.
Der Vorsitzende ergänzt, dass die Baumaßnahme förderfähig sei und der Förderantrag mit 367.000 € bereits bewilligt wurde.
Nachdem keine weiteren Fragen entstanden, wurde über die Vergabe abgestimmt.
Der Vergabevorschlag lautet:
Nach Prüfung und Wertung der Angebote wird empfohlen, das Einheitsangebot von Bieter 1, der Firma J. Friedrich Storz Verkehrswegebau GmbH & Co. KG, Niederlassung Sigmaringen, Buwiesen 15, 72514 Inzigkofen, zum Angebotspreis von 455.771,07 € einschl. 19 % MwSt. zu beauftragen.
Das Gremium stimmt einstimmig der Beauftragung der Firma J. Friedrich Storz Verkehrswegebau GmbH & Co. KG zu.
TOP 2: Einbeziehungssatzung „Untere Gasse Flst. Nr. 2/5“, Gemarkung Neufra
- Abwägung der eingegangenen Stellungsnahmen aus der Anhörung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)
- Satzungsbeschluss gemäß §10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 GemO BW
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB zur Einbeziehungssatzung „Untere Gasse Flst. Nr. 2/5“ vom Gemeinderat der Gemeinde Neufra am 22.03.2022 gefasst wurde. In derselben öffentlichen Sitzung hatte der Gemeinderat den Entwurf der Einbeziehungssatzung bereits gebilligt.
Die Einbeziehungssatzung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.
Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 08.04.2022 bis 10.05.2022 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in dem gleichen Zeitraum durchgeführt. Nun soll die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgen und der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Der Vorsitzende übergibt das Wort an Herrn Laubenstein vom Büro Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH.
Dieser erläutert nochmals die Ziele und Zwecke der Planung:
Die Gemeinde Neufra beabsichtigt am südlichen Ortsrand für das Flurstück Nr. 2/5 eine Einbeziehungssatzung zu erlassen. Die Gemeinde kann dadurch gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile zuordnen, um dort eine Bebauung zu ermöglichen.
Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Untere Gasse Flst. Nr. 2/5“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnbauvorhaben geschaffen werden.
Die Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung sei, dass die einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da sich das Plangebiet gegenüber von mehreren Gebäuden befindet. Dabei handelt es sich um zweigeschossige Wohnhäuser mit Satteldach. Eine Arrondierung der Bebauung mit einem weiteren Einfamilienhaus bietet sich daher an.
Der Bedarf für die Errichtung eines Wohngebäudes auf Flurstück Nr. 2/5 begründet sich dadurch, dass die Bauwilligen bereits Eigentümer dieses Grundstücks sind und dort ein Wohnhaus zur Eigennutzung errichten wollen. Die Gemeinde Neufra unterstützt dieses Bauvorhaben, um dem steigenden Bedarf nach neuem Wohnraum gerecht werden zu können. Zudem kann mit der Realisierung des geplanten Bauvorhabens eine beidseitige Erschließung der Straße „Untere Gasse“ gewährleistet werden. Darüber hinaus soll durch die Einbeziehung der Außenbereichsfläche der Ortsteil abgerundet werden.
Die Bebauung des Plangebiets soll sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die Bestandsbebauung einfügen. Für die nördlich und gegenüber der Straße „Untere Gasse“ angrenzende Ortslage existiert kein Bebauungsplan. Die bebauten Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche sowie als gemischte Baufläche dargestellt. Die Zulässigkeit von Vorhaben sei deshalb nach § 34 BauGB einzustufen.
Die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 34 Abs. 5 S.1 Nr. 1 BauGB sei dadurch gegeben, dass sich die Einbeziehungssatzung an den Flächennutzungsplandarstellungen orientiert und damit die geordnete städtebauliche Entwicklung festschreibe und sie durch die vorgegebenen planungsrechtlichen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung weiter konkretisiere.
Der Lageplan mit dem räumlichen Geltungsbereich, die Satzung mit Begründung, der Übersichtsplan, Umweltbeitrag mit Bestandsplan, die artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung und die Synopse mit Stellungnahmen aus der Offenlage lagen in der Fassung vom 19.07.2022 vor.
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand der Gemeinde Neufra und umfasst vollständig das Flurstück Nr. 2/5.
Im Norden wird der räumliche Geltungsbereich durch die bereits überbauten Wohngrundstücke (Flst. Nr. 7/7 und 2/3) mit einer inmitten dieser Grundstücke führenden Freileitung begrenzt. Im Osten liegt das Plangebiet direkt angrenzend an die Straße „Untere Gasse“ (Flst. Nr. 5260/2), welche auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls Wohngebäude sowie eine längere Zufahrt zu einem rückliegenden Wohngrundstück aufweist. Im Süden und Westen schließen an das Plangebiet Grünflächen (Flst. Nr. 543, 550 und 541/1) an, so Herr Laubenstein.
Nach der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurden die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange geprüft und Abwägungsvorschläge erarbeitet. Die Einzelheiten zu vorgebrachten Stellungnahmen lagen dem Gremium vor.
Es wurde darauf hingewiesen, dass in der Einbeziehungssatzung nach der Offenlage folgende Änderungen vorgenommen wurden:
- Änderung der max. zulässigen Firsthöhe von 9,50 m auf 8,50 m in § 4
- Änderung der max. zulässigen Höhe von 5,0 auf 4,0 m in § 4 im Zusammenhang mit der Fahrbahnmitte der öffentlichen Verkehrsfläche (Straße „Untere Gasse“ Flst. Nr. 5260/2) zur Ermittlung der max. zulässigen Erdgeschossrohfußbodenhöhe
- Ergänzung einer Empfehlung in § 7 hinsichtlich dem aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Freihalten von Sichtfeldern von Bepflanzungen über 0,80 m
- Umformulierung einer bisher als Empfehlung festgesetzten erforderlichen Begrünung der Stützmauer ab 1,00 m Höhe, sodass diese aus ortsbildprägenden Gründen verpflichtend festgesetzt sei.
Das Landratsamt Sigmaringen hat in seinem Schreiben vom 30.06.2022 bestätigt, dass in der Einbeziehungssatzung „Untere Gasse Flst. Nr. 2/5“ Änderungen vorgenommen werden können, ohne für die Einbeziehungssatzung eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB durchführen zu müssen. Die geringfügigen Änderungen wurden vorgenommen.
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage könne der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Mit der Bekanntmachung wird die Einbeziehungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft treten.
Beschlussvorschlag:
Der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Anhörung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) wird zugestimmt.
Die Einbeziehungssatzung „Untere Gasse Flst. Nr. 2/5“, Gemarkung Neufra wird nach § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 GemO BW als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Das Gremium stimmt dem Beschlussvorschlag in allen Punkten einstimmig zu.
TOP 3: Breitbandausbau Gemeinde Neufra
- Beschluss über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Breitbandversorgung an die OEW Breitband GmbH
Der Vorsitzende führt aus, dass in der vergangenen Gemeinderatssitzung Herr Trisner von der OEW die Markterkundungsergebnisse und die weiteren Schritte zur Umsetzung der Breitbandversorgung vorstellte. Die Beschlussfassung zur Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung mit der Übertragung der Aufgabe der Breitbandversorgung an die OEW Breitband GmbH wurde vertagt, um nochmals mit der BLS Rücksprache zu halten. Die BLS unterstützt für Neufra den Weg mit der OEW zu gehen.
Auf Grundlage des Graue-Flecken-Förderprogramms machte die OEW Breitband GmbH der Gemeinde Neufra das Angebot, den geförderten Breitbandausbau der Grauen Flecken zu übernehmen. Die OEW Breitband GmbH stellt dafür die Eigenmittel bereit, die ansonsten über die Kommune zu leisten wären. Fördermittelbeantragung, Planung, Errichtung, Verpachtung und Eigentum der neu errichteten Breitbandnetze werden in den Händen der OEW Breitband GmbH gebündelt. Für die Gemeinde bedeutet dies, dass sie den Breitbandausbau, für den Teil, den die OEW Breitband GmbH ausbaut, nicht verantworten und finanzieren muss, sondern sich lediglich zur Unterstützung der OEW Breitband GmbH verpflichtet.
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der Breitbandversorgung an die OEW Breitband GmbH einstimmig zu.
TOP 4: Bekanntgaben, Anfragen, Sonstiges
a) Frontmäher defekt, Anschaffung eines Ersatzgerätes
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Frontmäher Ferrari defekt sei. Die Beschaffung der Ersatzteile des 20 Jahre alten Mähers gestalte sich immer schwieriger. Das z.Zt. gesuchte Ersatzteil müsse aus Amerika importiert werden. Die Lieferzeit beträgt ca. 6 Wochen. Aufgrund des Alters und der erschwerten Ersatzteilebeschaffung, stellt sich die Frage, ob ein Ersatzgerät angeschafft werden sollte. Diesbezüglich liegt dem Gremium ein Angebot der Firma Gebrüder Staiger GmbH & Co.KG aus 78126 Königsfeld- Erdmannsweiler vor. Der Bauhofleiter würde dieses Fahrzeug besichtigen. Aufgrund der Dringlichkeit bittet der Vorsitzende das Gremium um Zustimmung.
Nach kurzer Diskussion spricht sich das Gremium für eine Ersatz- oder Neuanschaffung aus. Der Vorsitzende wird das Gremium bezüglich der Ersatzbeschaffung oder ggf. Neuanschaffung per Eilentscheidung informieren.
b) Kopfsteinpflaster Kirch- und Bahnhofstraße
Der Vorsitzende informiert das Gremium darüber, dass die bisherigen Straßenabschnitte, die mit Kopfsteinpflaster bestückt waren, im Zuge der Sanierungsarbeiten entfernt werden. In der Vergangenheit hat sich herausgestellt, dass diese bei Frost sehr glatt werden und laut sind.
c) Sitzgruppe Hochbergkapelle
Ein Ratsmitglied informiert darüber, dass sich die Sitzgruppe in der Verankerung löst.
d) Antrag Geschwindigkeitsmesstafel für Freudenweiler
Ein Gremiumsmitglied stellt den Antrag über die Anschaffung einer zweiten Geschwindigkeitsmesstafel für Freudenweiler.
e) Spielplatz Freudenweiler
Ein Gemeinderat erkundigt sich, ob der Spielplatz ggf. an einem anderen Standort aufgestellt werden könne als bisher geplant.
Der Vorsitzende erklärt, dass dies nicht ohne weiteres möglich sei. Hierfür müsse ein entsprechender Bauantrag beim Landratsamt eingereicht und ggf. ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden.